Urteil Parteienvermögen
Schlagworte
Parteienvermögen; Altvermögen; verbundene juristische Person; wirtschaftliche Verflechtung; Unabhängige Kommission
Leitsätze
1. Das Sekretariat der Unabhängigen Kommission darf regelmäßig Anordnungen im Rahmen des § 20 a PartG-DDR nur in Ausführung einer entsprechenden Entscheidung der Kommission treffen.
2. Die Unabhängige Kommission muß keine Regelung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG darüber treffen, ob eine Partei oder eine mit einer Partei verbundene Organisation als solche den Vorschriften des Parteiengesetzes unterfällt. Ob dies der Fall ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Bei Anfechtung einer auf diese Regelungen gestützten Maßnahme erfolgt die Prüfung der rechtlichen Einordnung der betreffenden Partei oder Organisation inzident durch das Gericht.
3. Ein rechtlich selbständiges, als GmbH geführtes Unternehmen ist eine mit einer Partei verbundene juristische Person im Sinne des Parteiengesetzes, wenn das Unternehmen sich aufgrund wirtschaftlicher Verflechtung als Teil der Verwaltung der Partei darstellt.
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