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Urteil Notarhaftung


Schlagworte

Notarhaftung; Pflichtverletzung wegen unzureichender Belehrung; Belehrungspflicht bei Genehmigungsbedürftigkeit der Veräußerung einer Teilfläche und der Grundstücksteilung

Leitsätze

1. Zur Pflicht des Notars, über die Genehmigungsbedürftigkeit nach § 2 GrdstVG und nach § 19 BBauG zu belehren.

2. Im Rahmen der Beurkundungstätigkeit ist der Notar nicht Erfüllungsgehilfe eines Beteiligten (Abgrenzung zu BGHZ 62, 119, 121 ff. und BGH NJW 1984, 1748).

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