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Urteil Modernisierung


Schlagworte

Modernisierung; Duldungspflicht des Mieters; Härte

Leitsatz

Ein Mieter kann die Duldung einer Modernisierung (hier: Einbau eines Aufzuges) im Hinblick auf die Härteklausel des § 541 b Abs. 1 BGB dann nicht verweigern, wenn die Härte nur besteht, weil er nunmehr als einziger von ursprünglich mehreren Mitmietern noch die Wohnung bewohnt.

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