Urteil Modernisierung
Schlagworte
Modernisierung; Ankündigung; Härte; Fensteraustausch
Leitsätze
1. Die Ankündigung der Modernisierungsmaßnahmen gem. § 541 b Abs. 2 BGB muß auch Angaben über die voraussichtlichen Betriebskosten der Modernisierung enthalten.
2. Alle Angaben zur Modernisierung müssen in einer Ankündigung enthalten sein; eine sukzessive Ankündigung entspricht nicht den Anforderungen des § 541 b Abs. 2 BGB.
3. Ist die beabsichtigte Maßnahme grundsätzlich auch als Instandsetzungsmaßnahme anzusehen, so muß in der Modernisierungsankündigung die Wertverbesserung eingehend dargelegt werden.
4. Bei mehreren Modernisierungsmaßnahmen muß für jede einzelne Maßnahme Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten individuell angekündigt werden.
5. Der Austausch von Einfachfenstern gegen Isolierglasfenster in der Küche und in der Speisekammer stellt grundsätzlich keine Wertverbesserung dar.
6. Bedenken gegen die finanzielle Zumutbarkeit der Modernisierungsmaßnahme bestehen dann, wenn sich die bisherige Miete aufgrund des Modernisierungszuschlages um 100 % erhöht.
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