Urteil Mietermehrheit
Schlagworte
Mietermehrheit; Anfechtung; Vermieterwechsel; Schönheitsreparaturen; Abgeltungsklausel; Quotenklausel
Leitsätze
1. Ist der Mietvertrag von mehreren Mietern abgeschlossen, so kön-nen nur alle Mieter gemeinsam den Mietvertrag anfechten.
2. Wird ein bestehender Mietvertrag durch einen neuen Mietvertrag ersetzt und ist in der Zwischenzeit ein Eigentumswechsel eingetreten, so stehen Ansprüche aus dem alten Mietverhältnis nur dem früheren Vermieter zu.
3. Eine formularmäßige Klausel, wonach der Mieter je nach dem Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit einen prozentualen Anteil an den Renovierungskosten zu zahlen hat, ist insgesamt unwirksam, wenn sie einen Abgeltungsanspruch von 100 % vorsieht, wenn die Schönheitsreparaturen bei Vertragsende länger als fünf Jahre zurückliegen; eine teilweise Aufrechterhaltung der Klausel kommt wegen des Verbots geltungserhaltender Reduktion nicht in Betracht.
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