Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; ortsübliche Vergleichsmiete; Mietspiegel; Mittelwert der Mietspiegelspanne; Überschreitung des Mittelwertes; Mietwertgutachten; Sachverständigengutachten
Leitsätze
1. Ausgangspunkt für die Feststellung des ortsüblichen Vergleichsmietzinses sind bei Vorliegen eines ordnungsgemäß aufgestellten Mietspiegels die Spanne des einschlägigen Mietspiegelfeldes und der dort ausgewiesene Mittelwert.
2. Für die Feststellung eines über dem Mittelwert des Berliner Mietspiegels 1992 liegenden ortsüblichen Vergleichsmietzinses bedarf es hinreichend konkreter Anhaltspunkte dafür, daß es sich um keine durchschnittliche Wohnung handelt, diese vielmehr Vorzüge in der Ausstattung oder hinsichtlich der Lage aufweist, die sie über den Durchschnitt der in das entsprechende Mietspiegelfeld fallenden Wohnungen hinaushebt.
3. Zur Verwertbarkeit eines von einer Partei eingeholten Mietwertgutachtens, das sich mit den Daten eines ordnungsgemäß aufgestellten Mietspiegels nicht auseinandersetzt und keine Angaben dazu enthält, auf welchem Wege der Sachverständige die von ihm verwendeten Daten ermittelt hat.
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?