Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; Mietspiegel; ortsübliche Vergleichsmiete; Sachverständigengutachten
Leitsätze
1. Bei der gerichtlichen Prüfung eines Mietwertgutachtens zur Ermittlung des ortsüblichen Vergleichsmietzinses unterliegt die sachverständige Würdigung des Sachverständigen als solche der Kontrolle des Gerichts grundsätzlich nicht (im Anschluß an LG Berlin, GE 1986, 235).
2. Eine eigene sachverständige Überprüfung der Frage durch das Gericht, wie das von dem Sachverständigen seiner Bewertung zugrunde gelegte Datenmaterial in seiner Aussagekraft über die marktüblichen Mietzinsen im Verhältnis zu denjenigen des Datenmaterials des Berliner Mietspiegels einzuschätzen ist, kommt nicht in Betracht.
3. Im Rahmen der Feststellung der Höhe des ortsüblichen Vergleichsmietzinses auf der Grundlage eines gerichtlich eingeholten Mietwertgutachtens (§ 286 ZPO), ist das Gericht deshalb nicht gehalten, auf den Antrag einer Partei das Datenmaterial des Sachverständigen sich vorlegen zu lassen.
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