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Urteil Kündigung
Schlagworte
Kündigung; Wohnraumkündigung; Hausfriedensstörung; Schusswaffenaufbewahrung; Mitmieterverletzung; Abmahnung
Leitsätze
1. Wenn der Mieter unberechtigt eine Schußwaffe in seiner Wohnung aufbewahrt und diesen Zustand auf Abmahnung hin nicht beendet, kann dies ein Grund zur fristlosen Kündigung des Wohnungsmietvertrages sein.
2. Wenn der Mieter mit dieser Waffe einen Nachbarn schwer verletzt, kann dies selbst dann zur fristlosen Kündigung ohne Abmahnung berechtigen, wenn der Mieter bei der konkreten Tat in Notwehr handelte.
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