Urteil Kündigung
Schlagworte
Kündigung; Kündigungsgrund; Gewerberaumkündigung; Vertragsverletzung; Abmahnung; Striptease-Veranstaltung
Leitsätze
1. Bei einem Gewerbemietverhältnis kann ein vertragliches Recht zur fristlosen Kündigung frei vereinbart werden. Begeht der Mieter eine kündigungsbedrohte Vertragsverletzung, kann der Vermieter ohne Abmahnung kündigen.
2. Ist der Mieter von Geselligkeitsräumen eines Hotels vertraglich zum Unterlassen von Striptease-Veranstaltungen verpflichtet, kann u. U. schon das Veröffentlichen einer werbende Anzeige für die Durchführung einer solchen Veranstaltung einen hinreichenden Kündigungsgrund bilden.
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