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Urteil Kündigung
Schlagworte
Kündigung; Untervermietung; Widerruf der Erlaubnis; Abmahnung; Kündigungszugang; Anschriftenänderung
Leitsätze
1. Willenserklärungen des Vermieters gelten dem Mieter auch dann als zugegangen, wenn sie an die im Vertrag angegebene Anschrift gerichtet sind, der Mieter aber inzwischen seinen Wohnsitz an einem unbekannten Ort begründet hat.
2. Die Erlaubnis zur Untervermietung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.
3. Der Widerruf kann mit der Abmahnung nach §§ 556, 553 BGB verbunden werden.
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