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Urteil Erhaltungspflicht des Pächters
Schlagworte
Erhaltungspflicht des Pächters; Prüfpflicht des Verpächters; Teichablauf
Leitsätze
a) Die Wiederherstellung eines zusammengebrochenen Teichablaufs unterfällt der Erhaltungspflicht des Verkäufers.
b) Der Verpächter ist ohne besonderen Anlaß nicht verpflichtet, ein unter dem Teichboden befindliches Wasserablaufrohr aus Holz auf seine Bestandssicherheit zu überprüfen.
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