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Urteil Eintrittsrecht bei Tod des Mieters


Schlagworte

Eintrittsrecht bei Tod des Mieters; Erbe; Amtspfleger für die unbekannten Erben; Kündigung des Mietverhältnisses mit eingetretenen Erben

Leitsätze

1. Der Erbe tritt in das Mietverhältnis ein, wenn nicht vorrangig be-rechtigte Angehörige vorhanden sind.

2. Auch die Kündigung des Mietverhältnisses mit dem Erben gem. § 569 BGB ist nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses (§ 564 b Abs. 1 BGB) zulässig.

3. Soweit die Erben des Mieters noch nicht bekannt sind und deswegen ein Amtspfleger für die unbekannten Erben bestellt worden ist, kann diese im Weg der Notgeschäftsführung jedenfalls dann keinen Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter mehr schließen, wenn der Erbe sich bereits am Nachlaßverfahren beteiligt hatte.

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