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Urteil Einschränkung der Vererblichkeit von Bodenreformland


Schlagworte

Einschränkung der Vererblichkeit von Bodenreformland; Rückübertragungsanspruch für Erbengemeinschaft

Leitsätze

1. Bodenreformland war zumindest bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bo-denreform vom 6. März 1990 (GBl. I., S. 134) nach den erbrechtlichen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches der DDR nicht vererblich.

2. Soweit die BesWVO die Vererblichkeit von Bodenreformland nachträglich einschränkte, stellt der Erlaß dieser Verordnung keine schädigende Maßnahme i. S. d. § 1 VermG dar.

3. Einzelne Mitglieder einer Erbengemeinschaft können einen Rück übertragungsanspruch für die Erbengemeinschaft nach § 400 Abs. 3 ZGB klageweise geltend machen.

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