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Urteil Eigenbedarfskündigung


Schlagworte

Eigenbedarfskündigung; Vermietermehrheit; Bedarfsperson; Sohn; Anbietpflicht; Ersatzwohnung; Härte

Leitsätze

1. Bei einer Mehrheit von Vermietern genügt es für die Eigenbedarfskündigung, wenn der Wohnbedarf nur bei einem von ihnen besteht.

2. Der Wunsch des Vermieters, die gekündigte Wohnung seinem 19jährigen Sohn zur Verfügung zu stellen, ist grundsätzlich beachtlich.

3. Der Vermieter kann gehalten sein, dem gekündigten Mieter eine Er-satzwohnung zum Ausgleich für die gekündigte Wohnung anzubieten. Diese Verpflichtung entfällt jedoch, wenn der gekündigte Mieter die rechtlichen (z. B. Wohnberechtigungsschein) oder finanziellen Voraussetzungen (ausreichendes Einkommen) für die Anmietung der Ersatzwohnung nicht erfüllt.

4. Der Mieter kann sich nur dann auf eine der Beendigung des Mietverhältnisses entgegenstehende Härte (§ 556 a BGB) berufen, wenn er darlegt, daß er trotz zumutbarer Bemühungen und/oder aufgrund seines geringen Einkommens Ersatzwohnraum nicht erlangen wird.

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