Urteil Eigenbedarfskündigung
Schlagworte
Eigenbedarfskündigung; Realisierbarkeit des Eigennutzungswunsch; Kündigung; Umbau; Baugenehmigung
Leitsätze
Kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarfs im Sinne von § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB und setzt der in der Kündigungserklärung angegebene Selbstnutzungswunsch Umbaumaßnahmen voraus, für die er eine Baugenehmigung braucht, so ist es für die Wirksamkeit der Kündigung grundsätzlich nicht erforderlich, daß bei Ausspruch der Kündigung die Baugenehmigung vorliegt.
Wohl aber hat das Gericht bei der Prüfung, ob der Eigennutzungswunsch überhaupt ernsthaft verfolgt wird und ob die gekündigte Wohnung objektiv geeignet ist, den Selbstnutzungswunsch zu erfüllen, im Einzelfall der Frage nach der baurechtlichen Realisierbarkeit des Eigennutzungswunsches nachzugehen.
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