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Urteil drittschützende Wirkung
Schlagworte
drittschützende Wirkung; bauliche Nutzung; Rücksichtnahme; Befreiung; Nutzungsüberschreitung
Leitsätze
1. Die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung in der Bau-ordnung 1958 in Verbindung mit dem Baunutzungsplan von 1958/1961 haben grundsätzlich keine drittschützende Wirkung.
2. Zur Frage der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme bei der Erteilung von Befreiungen für eine erhebliche Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung.
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