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Urteil Datschengrundstück
Schlagworte
Datschengrundstück; Erholungsgrundstück; Nutzungsvertrag; Neuabschluss; Verwalter
Leitsatz
Haben die Nutzer eines Grundstücks mit dem Verwalter nach vertraglicher Beendigung des Nutzungsverhältnisses 1991 ein neues Nutzungsrecht vereinbart, so richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach den allgemeinen Vorschriften. Art. 232 § 4 EG BGB ist nicht anwendbar.
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