Urteil Betriebskostenumlage
Schlagworte
Betriebskostenumlage; preisgebundener Wohnraum; Umstellung auf Umlage; Betriebskostenabrechnung; Wohnfläche; Hobbyräume; Inklusivmietumstellung
Leitsätze
1. Trägt die vertraglich getroffene Regelung über die Behandlung der Betriebskosten nicht den preisrechtlichen Gegebenheiten Rechnung, kann der Vermieter nachträglich im Wege einer nach § 10 Abs. 1 WoBindG abzugebenden Erklärung bestimmen, daß der Mieter den Beitrag zu den Betriebskosten in Zukunft im Wege einer Umlage mit anschließender Abrechnung zu leisten hat.
2. Bei der Betriebskostenabrechnung ist die Fläche der Hobbyräume genauso zu berücksichtigen wie die Wohnfläche.
3. War bei preisgebundenen Neubauwohnungen eine Inklusivmiete vereinbart und wurde durch einseitige Erklärung des Vermieters die Gesamtmiete aufgespalten in Nettomiete einerseits und Betriebskostenvorauszahlungen andererseits, so erfaßt diese Aufspaltung einheitlich das gesamte Mietverhältnis.
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?