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Urteil besatzungsrechtliche Enteignung


Schlagworte

besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; Restitutionsausschluss; Rückgabeausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund

Leitsatz

Ob ein Vermögenswert kraft Besatzungsmacht i. S. v. § 1 Abs. 6 lit. a VermG enteignet wurde, richtet sich nach Beginn und Charakter der Maßnahme; ihr Vollzug oder Abschluß nach Gründung der DDR durch deutsche Behörden oder Gerichte läßt den besatzungshoheitlichen Charakter nicht entfallen.

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