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Urteil Bauunternehmerhaftung
Schlagworte
Bauunternehmerhaftung; Verkehrssicherungspflicht; Baumateriallagerung
Leitsatz
1. Für den zum Lagern von Baumaterialien mitbenutzten Gehweg ist der Bauunternehmer verkehrssicherungspflichtig.
2. Trifft die Verkehrssicherungspflicht den Bauunternehmer, so überlagert sie die öffentlich rechtliche Pflicht der Schnee- und Eisglättebekämpfung.
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