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Urteil Architektenleistungen


Schlagworte

Architektenleistungen; Gewährleistungsansprüche wegen Planungsfehlern; Bauwerk; Verjährung

Leitsatz

Für Gewährleistungsansprüche wegen Fehlern von Plänen, die Arbeiten am Grundstück dienen sollen, gilt die Verjährungsfrist von ei-nem Jahr (im Anschluß an BGHZ 37, 341; 48, 257; 58, 85; 58, 225).

Es ist dabei nicht erforderlich, daß Grundstücksarbeiten als solche Gegenstand der Planung waren (im Anschluß an BGHZ 72, 257). Es reicht aus, daß Pläne eines Gasleitungsnetzes im Hinblick auf künftige Unterhaltungsmaßnahmen neu erstellt werden.

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