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Urteil Anfechtungsklage
Schlagworte
Anfechtungsklage; Investitionsvorrangbescheid; aufschiebende Wirkung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Investitionszweck; Anhörungsverfahren
Leitsätze
1. Die Anfechtungsklage gegen den Investitionsvorrangbescheid hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung.
2. Keine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, nur weil der Berechtigte den Investitionszweck durch Verkauf des Grundstücks statt durch Bestellung eines Erbbaurechts verwirklichen will.
3. Zur Sicherung des Investitionszwecks durch eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.
4. Zu den Anforderungen des Anhörungsverfahrens.
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