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  1. VIII ZR 49/15 - Fristsetzung ohne Zeitraumangabe oder Endtermin
    Leitsatz: .... August 2009 - VIII ZR 254/08, NJW 2009, 3153...
    BGH
    13.07.2016
  2. 14 C 49/15 - Kündigungsschutzklausel-Verordnung, Sperrfrist auch für Eigentumserwerb vor Inkrafttreten der Verordnung
    Leitsatz: Die Kündigungsschutzklausel-Verordnung vom 13. August 2013, wonach der Erwerber einer Mietwohnung, an der Wohnungseigentum begründet wurde, zehn Jahre nach Veräußerung wegen Eigenbedarfs kündigen kann, ist auch auf Eigentumserwerb vor Inkrafttreten der Verordnung anzuwenden; darin liegt keine unzulässige Rückwirkung, da § 577a BGB als Ermächtigungsgrundlage für eine Sperrfristverordnung schon seit 2001 gültig war und der Erwerber einer umgewandelten Wohnung seitdem nicht darauf vertrauen durfte, ohne zeitliche Beschränkung kündigen zu dürfen. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Mitte
    15.12.2015
  3. VII ZR 241/22 - Unwirksame Abnahmeklausel in Bauträgervertrag
    Leitsatz: ...ZR 49/15, GE 2016, 793 = BGHZ 209, 128). 3...
    BGH
    09.11.2023
  4. VII ZR 171/15 - Verjährung bei Nachzügler-Erwerbern, Mängelansprüche
    Leitsatz: ...BGH, Urteil vom 25. Februar 2016, VII ZR 49...
    BGH
    12.05.2016
  5. VIII ZR 110/08 - Umfang der Ankündigungspflicht des Vermieters bei unvertretbaren Maßnahmen; behördlich angeordnete Baumaßnahmen; Duldungspflicht; Modernisierungsmaßnahmen; Notmaßnahmen; Mitwirkungspflichten des Mieters
    Teaser: ...Der VIII. Zivilsenat des...
    BGH
    04.03.2009
  6. VIII ZR 7/23 - Befristeter Mietvertrag mit ausländischer Botschaft
    Leitsatz: Zum Vorliegen eines Binnensachverhalts i.S.v. Art. 3 Abs. 3 Rom l-VO bei einem Mietvertrag über eine im Inland gelegene Mietwohnung.
    BGH
    29.11.2023
  7. VII ZR 193/15 - Geltendmachung von Mängelrechten ohne Abnahme
    Leitsatz: a) Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen. b) Der Besteller kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die (Nach-) Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Allein das Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme genügt dafür nicht. In diesem Fall entsteht ein Abrechnungsverhältnis dagegen, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen.
    BGH
    19.01.2017
  8. VII ZR 19/18 - Rechtliche Einordnung eines Vertrags über Lieferung und Montage einer Küche
    Leitsatz: Zur rechtlichen Einordnung eines Vertrags über die Lieferung und Montage einer Küche.
    BGH
    19.07.2018
  9. VII ZR 235/15 - Geltendmachung von Mängelrechten ohne Abnahme
    Leitsatz: a) Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen.b) Der Besteller kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Das ist jedenfalls der Fall, wenn der Unternehmer das Werk als fertiggestellt zur Abnahme anbietet und der Besteller nur noch Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes geltend macht oder die Minderung erklärt. c) Die Minderung des Vergütungsanspruchs nach § 634 Nr. 3, § 638 BGB schließt einen Schadensersatzanspruch des Bestellers statt der Leistung nach § 634 Nr. 4, § 281 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1 BGB nicht aus, wenn mit diesem Schadensersatz statt der Leistung als kleiner Schadensersatz begehrt wird.
    BGH
    19.01.2017
  10. VII ZR 301/13 - Geltendmachung von Mängelrechten vor Abnahme
    Leitsatz: a) Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen. b) Der Besteller kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die (Nach-) Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Allein das Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme genügt dafür nicht. In diesem Fall entsteht ein Abrechnungsverhältnis dagegen, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen.
    BGH
    19.01.2017