214 C 136/19 - Mieterhöhungsverlangen in der Zeitzone zwischen zwei Mietspiegeln
Leitsatz:
Auch
wenn ein Mieterhöhungsverlangen mit dem (seinerzeit aktuellst veröffentlichten)
Berliner Mietspiegel 2017 begründet wurde, ist vom Gericht im Mieterhöhungsrechtsstreit
von Amts wegen der Berliner Mietspiegel 2019 heranzuziehen, wenn das Mieterhöhungsverlangen
nach dessen Geltungsstichtag (1. September 2018) zugegangen ist und der neue
Mietspiegel zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung bereits
vorliegt.
(Nichtamtlicher
Leitsatz)