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VIII ZR 223/21 - Ortsübliche Vergleichsmiete und Einzelvergleichsmiete, einfacher Mietspiegel und SachverständigengutachtenLeitsatz: 1. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Verwendung eines Mietspiegels schließen sich nicht aus.2. Auch ein einfacher Mietspiegel kann nicht nur eine Schätzgrundlage nach § 287 Abs. 2 ZPO sein, sondern auch eine Erkenntnisquelle für die richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO.3. Die zusätzliche Heranziehung von zehn Vergleichswohnungen durch den Sachverständigen zur Plausibilitätskontrolle der ermittelten Einzelvergleichsmiete ist nicht zu beanstanden.(Leitsätze der Redaktion)BGH25.10.2022
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67 S 87/23 - Mieter beweispflichtig für Verstoß gegen Mietpreisbremse, kein Mietermittlungsmonopol für Berliner MietspiegelLeitsatz: ...2022 - VIII ZR 223/21, GE 2023, 393 = WuM 2023...LG Berlin23.05.2023
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VIII ZR 278/23 - Gegenstandswert bei Anspruch auf Herabsetzung der StaffelmieteLeitsatz: ...15. Mai 2024 - VIII ZR 52/23 - GE 2024, 895...BGH27.11.2024
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67 S 116/24 - Substantiierte Einwendungen gegen MietspiegelLeitsatz: 1. Das Gericht ist nicht befugt, bei substantiierten Einwendungen den Mietspiegel als Schätzgrundlage zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete heranzuziehen.2. Werden Besonderheiten einer modern gestalteten großen Dachgeschosswohnung mit hochwertiger Ausstattung übergangen, ist das rechtliche Gehör verletzt.(Leitsätze der Redaktion)LG Berlin II13.08.2024
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67 S 160/22 - Zulässige Miete bei teilgewerblicher NutzungLeitsatz: 1. Die verfahrensfehlerfreie Bestimmung der ortsüblichen Vergleichs- und der preisrechtlich zulässigen Miete erfordert bei einer dem Mieter nicht ausschließlich zu Wohnzwecken, sondern auch zur teilgewerblichen Nutzung überlassenen Wohnung grundsätzlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens.2. Der Umfang der vom Mieter nach Vertragsschluss in der Mietsache tatsächlich entfalteten gewerblichen Nutzung ist für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichs- und der preisrechtlich zulässigen Miete ohne Belang. Entscheidend ist allein der Umfang der im Mietvertrag eingeräumten Befugnis zur teilgewerblichen Nutzung.LG Berlin13.06.2023
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67 S 51/22 - Ermittlung der ortsüblichen und der preisrechtlich zulässigen Miete bei Möbliertvermietung nicht mit dem Berliner MietspiegelLeitsatz: 1. Wird eine Wohnung möbliert zu einer lnklusivmiete vermietet, welche die kalten und warmen Betriebskosten, die Kosten für Strom, Internet/Telefon sowie einen Möblierungszuschlag enthält, kann die verfahrensfehlerfreie Ermittlung der preisrechtlich zulässigen Miete nicht mit dem Berliner Mietspiegel ermittelt werden, weil dieser zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete allein auf unmöblierte Mietsachen abstellt; insoweit handelt es sich bei der Möbliertvermietung um einen eigenen Wohnungsteilmarkt. Die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete und der preisrechtlich zulässigen Miete ist in derartigen Fällen nur durch zusätzliche Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln.2. Eine Vermietung zum lediglich vorübergehenden Gebrauch liegt typischerweise bei der Inanspruchnahme von Hotel- und Pensionszimmern sowie Ferienwohnungen vor, ferner während zeitlich befristeter Berufstätigkeit oder bestimmter Veranstaltungen. An der Kurzfristigkeit fehlt es dabei in der Regel jedenfalls dann, wenn die Nutzungszeit einen Zeitraum von mehr als einem Jahr beträgt.3. Der Vermieter kann sich auf eine bestandsgeschützte Vormiete nur berufen, wenn die Vormiete ihrerseits preisrechtlich zulässig war.(Leitsätze der Redaktion)LG Berlin13.09.2023