Urteil Anspruch auf Vertragsanpassung infolge hoheitlicher Maßnahmen im Rahmen der Covid-19-Pandemie, Anpassungsrecht bei Betriebsuntersagungen
Schlagworte
Anspruch auf Vertragsanpassung infolge hoheitlicher Maßnahmen im Rahmen der Covid-19-Pandemie, Anpassungsrecht bei Betriebsuntersagungen
Leitsätze
1. Da die hoheitlichen Maßnahmen im Rahmen der Covid-19-Pandemie dem Schutz der Bevölkerung vor allgemeinen gesundheitlichen Gefahren dienen und nicht unmittelbar an die konkrete Beschaffenheit der Mietsache anknüpfen, sondern allein an den Betrieb des jeweiligen Mieters und allgemein an die Nutzungsart sowie den Umstand, dass in den betroffenen Flächen Publikumsverkehr stattfindet, und dies Infektionen begünstigt und dabei nicht auf die konkreten baulichen Gegebenheiten abstellen, liegt darin kein zu Minderung berechtigender Sachmangel.
2. Durch die zwangsweise Schließung von Geschäften wird lediglich die Öffnung des Geschäftes untersagt, nicht aber die weiteren Vertragsverhältnisse zwischen Mieter und Vermieter. Derartige Verbote richten sich nicht gegen die Mietsache als solche, sondern gegen den Mieter als Betriebsinhaber und betreffen das Verwendungsrisiko des Mieters.
3. Hoheitlichen Maßnahmen im Rahmen der Covid-19-Pandemie stellen keinen Unterfall der Unmöglichkeit der Gebrauchsgewährung dar.
4. Von hoheitlichen Maßnahmen im Rahmen der Covid-19-Pandemie betroffene Gewerbemieter haben einen Anspruch auf Vertragsanpassung, wenn das Festhalten am Vertrag zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnissen führt; dabei obliegt es dem Mieter, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um seinen Betrieb auch während der Pandemie soweit wie möglich aufrechtzuerhalten und/oder durch zumutbare Anpassungen seines Geschäftsmodells drohende Verluste abzuwenden.
(Leitsätze der Redaktion)
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