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  1. BVerwG 8 B 125.09 - Ergänzende Einzelrestitution; Maßgeblichkeit des Schädigungspunktes für Höhe einzuräumenden Bruchteilseigentums; Aktienerwerb nach Anteilsentziehung; Teilbestandskraft; Verfahrensmangel; Sachurteilsvoraussetzungen für Klageerweiterung; Beiladung des Verfügungsberechtigten
    Leitsatz: 1. Nach der Anteilsentziehung von dem Unternehmen angeschaffte Aktien führen nicht dazu, dass sich die Höhe des Bruchteilseigentums steigert. 2. Sowohl bei einer Klageänderung (§ 91 VwGO) als auch bei einer Klageerweiterung (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO) müssen die Sachurteilsvoraussetzungen auch hinsichtlich des erweiterten Teils der Klage vorliegen und von Amts wegen geprüft werden. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der Klagefrist. 3. Der am Restitutionsverfahren beteiligte Verfügungsberechtigte kann einen bestandskräftig gewordenen Teilbescheid über die Berechtigung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG im Rahmen eines späteren Rechtsstreits über die Rückübertragung grundsätzlich nicht mehr in Frage stellen, so dass er ein rechtliches Interesse an einer Beiladung bereits im Verfahren über die Feststellung der Berechtigung hat. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    BVerwG
    30.07.2010
  2. V ZB 152/18 - Angemessenheit der Zwangsverwaltervergütung
    Leitsatz: § 19 Abs. 2 ZwVwV begründet nur ein Recht, aber keine Pflicht des Zwangsverwalters, nach Zeitaufwand abzurechnen, wenn seine Vergütung nach § 18 ZwVwV offensichtlich unangemessen ist; die Vorschrift stellt daher keine Grundlage für eine über § 18 Abs. 2 ZwVwV hinausgehende Kürzung der Vergütung dar.
    BGH
    27.05.2021
  3. V ZR 127/90 - Vorkaufsrecht; Eintrittsrecht in Umgehungsvereinbarung; Herausgabeanspruch vor Grundbucheintragung
    Leitsatz: a) Vertragsgestaltungen, die zur Umgehung des Vorkaufsrechts ohne formellen Kaufvertrag in ihrer Gesamtheit einem Kaufvertrag nahezu gleichkommen und in die der Vorkaufsberechtigte zur Wahrung seiner Erwerbs- und Abwehrinteressen "eintreten" kann, ohne die vom Verpflichteten ausgehandelten Konditionen der Veräußerung zu beeinträchtigen, können nach Treu und Glauben den Vorkaufsfall auslösen (hier im wesentlichen: unbefristetes, unwiderrufliches Kaufangebot mit Auflassungsvormerkung, unbefristete und unwiderrufliche Veräußerungs- und Belastungsvollmacht unter gleichzeitiger Bestellung eines Nießbrauchs und einer Grundschuld mit sofortigem Besitzübergang und Zurechnung aller Lasten und Nutzungen des Kaufobjekts an den "Erstkäufer" gegen Leistung des vorgesehenen Entgelts). b) Der Vorkaufsberechtigte hat nach Ausübung eines dinglichen Vorkaufsrechts schon vor seiner Eintragung im Grundbuch einen Herausgabeanspruch gegen den besitzenden Erstkäufer.
    BGH
    11.10.1991
  4. VG 1 K 526/12 - Klagebefugnis; Rechtsbetroffenheit des Verfügungsberechtigten; Wiederaufgreifensverfahren; Form des Wiederaufgreifensantrages; Wiederaufgreifen bei materieller Rechtswidrigkeit; Vorrang der Rechtssicherheit bei jahrelanger Untätigkeit des Antragstellers
    Leitsatz: 1. Eine die Klagebefugnis tragende Rechtsbetroffenheit des Verfügungsberechtigten kann darin begründet sein, dass dieser den 1,3fachen Einheitswert an den Entschädigungsfonds abzuführen hat, weil das Grundstück gemäß §§ 4, 5 VermG nicht restituierbar ist. 2. Der das Wiederaufgreifen des Verfahrens begehrende Antragsteller muss mit seinem Antrag deutlich erkennbar machen, auf welchen der Wiederaufgreifensgründe (Änderung der Sach- und Rechtslage oder Vorliegen neuer Beweismittel) er sein Begehren stützt, mit seinem Antrag die neuen Beweismittel zumindest konkret benennen und vorlegen und darlegen, dass diese geeignet sind, eine ihm günstigere Entscheidung herbeizuführen. 3. Hat der Antragsteller des Wiederaufgreifensverfahrens die beanstandeten Entscheidungen der Vermögensämter in dem betroffenen Verfahren jahrelang hingenommen, ist der Bestandskraft dieser Entscheidungen selbst bei deren Rechtswidrigkeit der Vorzug zu geben. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Cottbus
    15.05.2014
  5. VIII ZR 58/20 - Abgrenzung von Wohn- und Gewerberaummietrecht
    Leitsatz: 1. Bei der Frage, ob ein Mietverhältnis über Wohnraum vorliegt, ist auf den Nutzungszweck abzustellen, den der Mieter mit der Anmietung des Mietobjekts vertragsgemäß verfolgt (Bestätigung von BGH, Urteile vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 282/07, GE 2008, 1318 = NJW 2008, 3361 Rn. 11; vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, GE 2014, 1129 = BGHZ 202, 39 Rn. 21; vom 23. Oktober 2019 - XII ZR 125/18, GE 2020, 50 = BGHZ 223, 290 Rn. 21; jeweils m.w.N.). Geht der Zweck des Vertrags dahin, dass der Mieter die Räume weitervermietet oder sonst Dritten - auch zu Wohnzwecken - überlässt, sind die Vorschriften des Wohnraummietrechts auf das (Haupt-) Mietverhältnis nicht anwendbar (Bestätigung von BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 282/07, aaO. m.w.N.).2. Auch bei der Auslegung einer als „Mietvertrag über Wohnraum“ überschriebenen Vertragsurkunde ist maßgeblich auf den Zweck abzustellen, den der Mieter mit der Anmietung des Mietobjektes vertragsgemäß verfolgt.(Nichtamtliche Leitsätze)
    BGH
    13.01.2021
  6. V ZB 24/02 - Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts für Ansprüche aus Gemeinschaftsverhältnis
    Leitsatz: 1. Das Wohnungseigentumsgericht - nicht das Prozeßgericht - ist für die Entscheidung über Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis zuständig, die gegen einen oder von einem Wohnungseigentümer geltend gemacht werden, der bereits vor Rechtshängigkeit der Wohnungseigentumssache aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden ist (Aufgabe von BGHZ 44, 43; 106, 34 = GE 1989, 513). 2. Das Wohnungseigentumsgericht ist auch dann zuständig, wenn gegen einen Konkurs- oder Insolvenzverwalter, der das Wohnungseigentum vor Rechtshängigkeit freigegeben hat, Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis geltend gemacht werden (Aufgabe von BGH, 10. März 1994, IX ZR 98/93, NJW 1994, 1866 = GE 1994, 865).
    BGH
    26.09.2002
  7. VIII ZR 62/18 - Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete durch Sachverständigen
    Leitsatz: a) Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete durch einen Sachverständigen, dessen Unterstützung sich der Tatrichter bedient, kommen unterschiedliche wissenschaftliche Bewertungsmethoden in Betracht. Die Wahl einer bestimmten Bewertungsmethode ist generell dem - sachverständig beratenen - Tatrichter vorbehalten und im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich darauf, ob das Berufungsurteil insoweit gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht (Anschluss an BGH, Urteil vom 28. April 1999 - XII ZR 150/97, BGHZ 141, 257, 264 f.; BFH, DStR 2019, 376 Rn. 16). b) Ermittelt der Tatrichter die ortsübliche Vergleichsmiete unter Heranziehung eines Sachverständigen, ist eine in jeder Hinsicht vollständige Mitteilung der Anschriften der Vergleichswohnungen im Gutachten nur dann geboten, wenn diese Angaben für eine Überprüfung des Gutachtens praktisch unentbehrlich wären (Anschluss an BVerfGE 91, 176, 184; Beschluss vom 7. Oktober 2000 - 1 BvR 2646/95, juris Rn. 3). c) Ein angemessenes Verhältnis von Neuvermietungen und Änderungen von Bestandsmieten, welches gemäß § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete zugrunde zu legen ist, ist jedenfalls dann nicht mehr gewahrt, wenn der Tatrichter Bestandsmietenänderungen im maßgeblichen Vierjahreszeitraum nicht oder nur in einem vernachlässigbar geringen Umfang in die Bewertung einbezieht. d) Ergibt sich auch nach Berücksichtigung der gesetzlichen Wohnwertmerkmale der vom - sachverständig beratenen - Tatrichter herangezogenen Vergleichswohnungen eine breite Streuung der für diese Wohnungen gezahlten Mieten, darf die ortsübliche Einzelvergleichsmiete nicht mit dem oberen Wert dieser Streubreite gleichgesetzt werden. Denn es ist nicht sachgerecht, eine solche breite Marktstreuung, die nicht auf den gesetzlichen Wohnwertmerkmalen beruht, einseitig dem Vermieter zugute kommen zu lassen. In diesen Fällen obliegt es dem Tatrichter, innerhalb dieser Streubreite die Miete zu ermitteln, die der Vermieter als ortsübliche Vergleichsmiete beanspruchen kann. Bei einer auffälligen Häufung der Vergleichsmieten um einen kleinen Wert herum mag es gerechtfertigt sein, die dadurch repräsentierte (gesamte) kleine Bandbreite als ortsübliche Vergleichsmiete anzusehen, so dass der Vermieter in einem solchen Fall die Miete bis zu dem höheren Wert dieser kleinen Bandbreite als ortsübliche Vergleichsmiete erhöhen kann. Lassen sich Besonderheiten der Verteilung der Vergleichsmieten nicht feststellen, mag es angemessen sein, auf den arithmetischen Mittelwert abzustellen (Fortführung des Senatsurteils vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 346/10, NJW 2012, 1351).
    BGH
    24.04.2019