« neue Suche
Suchergebnis Urteilssuche (41 - 50 von 949)
Sortierung:
-
14 E 117/97 - Klagebefugnis; Drittschutz; subjektives öffentliches Recht; Zubehörräume; AusbauLeitsatz: Eine gem. § 7 Abs. 4 NMVO 1970 erteilte Genehmigung für den Ausbau von Zubehörräumen öffentlich geförderter Wohnungen vermag keine Rechtsverletzung der Mieter zu begründen.OVG Münster25.03.1998
-
22 A 5429/96 - Anschlußzwang; Benutzungszwang; Selbstkompostierer; Selbstkompostierung; Biotonne; Abfall; Bioabfall; ÜberlassungspflichtLeitsatz: Aus Bundesrecht folgt unmittelbar, daß derjenige, der in der Lage und willens ist, sämtliche häuslichen Bioabfälle, die auf seinem Grundstück anfallen, ordnungsgemäß und schadlos zu kompostieren, einem kommunalen Anschluß- und Benutzungszwang für eine Biotonne nicht unterworfen werden darf. Nichts anderes gilt im Ergebnis für Selbstkompostierer, die lediglich die sogenannten problematischen Bioabfälle nicht verwerten können oder wollen.OVG Münster10.08.1998
-
9 A 1430/96 - Gebühren für Biomüll nicht durch Gebühren für Restmüll zu subventionierenLeitsatz: Werden für die Teilleistungsbereiche Biomüll, Restmüll und Wertstoffe gesonderte Gebühren erhoben, ist es auch nicht nach § Abs. 2 LAbfG NW zulässig, die einem bestimmten Teilleistungsbereich - hier Biomüll - zuordenbaren Kosten einem anderen Teilleistungsbereich zuzuschlagen. Wird bei getrennter Entsorgung des Bioabfalls mittels Biotonne für die Benutzung der gemeindlichen Abfallentsorgungseinrichtung eine Einheitsgebühr erhoben, die an den Maßstab der Benutzung der Restmülltonne anknüpft, dann benachteiligt dieser Maßstab die Gruppe der Grundeigentümer, die an der gemeindlichen Entsorgung des Bioabfalls wegen Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang nicht teilnehmen. Eine solche Maßstabsbildung ist nicht durch den Grundsatz der sog. Typengerechtigkeit gerechtfertigt, wenn die Gruppe der vom Anschluß- und Benutzungszwang befreiten Grundstückseigentümer größer als 10 % ist. Die mit einer solchen Maßstabsbildung bezweckte bessere Akzeptanz der Biotonne ist nicht durch S 9 Abs. 2 Satz 2 LAbfG NW gedeckt.OVG Münster17.03.1998
-
3 B 84/97 - Abstimmungspflicht mit Nachbargemeinde bei größeren Bauvorhaben; Bebauungsplan; Multiplex-KinoLeitsatz: Im Bebauungsplan, der die Errichtung eines Multiplex-Kinos vorsieht, ist mit der Nachbargemeinde abzustimmen (Leitsatz der Redaktion).OVG Frankfurt/Oder08.05.1998
-
OVG 2 B 13.96 - Bauordnungsrecht; Nutzungsuntersagung; Grenzgarage; Büronutzung; Bauplanungsrecht; Übergeleiteter Bebauungsplan; Geschlossene Bauweise; FunktionslosigkeitLeitsatz: 1. Die Nutzung eines als Grenzgarage genehmigten Anbaus zu Bürozwecken ist eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung, die wegen des damit verbundenen Wegfalls der Privilegierung als Grenzbau untersagt werden kann. 2. Zur Funktionslosigkeit der Festsetzung der geschlossenen Bauweise im übergeleiteten Planungsrecht bei tatsächlich offener Bebauung im gesamten Blockbereich.OVG Berlin23.10.1998
-
OVG 2 S 14.97 - Bauordnungsrecht; Bauplanungsrecht; Nachbarschutz; übergeleitete Festsetzung; geschlossene Bauweise, Abstandfläche, Erforderlichkeit eines Grenzabstandes, Rücksichtnahmegebot; Doppelhausanbau; Befreiung vom Maß der baulichen NutzungLeitsatz: Hält in einem Gebiet der geschlossenen Bauweise ein Gebäude einen seitlichen Grenzabstand ein, so ist dem Grundstückseigentümer gegen die Genehmigung eines auf dem Nachbargrundstück zu errichtenden Grenzanbaus Nachbarschutz dann zu gewähren, wenn gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 BauO Bln auf dem Baugrundstück ebenfalls die Einhaltung eines Abstandes verlangt werden muß, weil nach § 22 Abs. 3 BauNVO - und dementsprechend im Geltungsbereich des übergeleiteten Planungsrechts nach § 8 Nr. 18 Satz 3 BO 58 - die vorhandene Bebauung eine Abweichung von der geschlossenen Bauweise erfordert und der Verzicht auf einen Abstand aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen würde.OVG Berlin09.01.1998
-
OVG 2 S 15.97 - Teilrücknahme einer rechtswidrigen Baugenehmigung; StellplatzLeitsatz: 1. Die für die teilweise Rücknahme einer rechtswidrigen Baugenehmigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erforderliche Teilbarkeit setzt lediglich voraus, daß objektiv der herauszulösende Teil eindeutig beschrieben wird und vom Gesamtvorhaben räumlich gegenständlich oder, wenn es sich ausschließlich um einzelne Regelungselemente handelt, innerhalb des rechtlichen Gefüges der Genehmigung abgegrenzt werden kann, und daß ohne den zurückgenommenen Teil noch eine rechtmäßige Baugenehmigung für ein sinnvoll nutzbares Vorhaben verbleibt. Dagegen kommt es grundsätzlich darauf an, ob dem Bauherrn eine seinen ursprünglichen Vorstellungen hinsichtlich des Umfangs und der Ausgestaltung des Vorhabens entsprechende Genehmigung belassen wird, soweit nicht die Teilrücknahme eine für die Identität des Vorhabens konstitutive Komponente der Genehmigung betrifft. 2. Die Teilbarkeit einer Baugenehmigung muß rechtlich sowohl in dem Zeitpunkt, auf den sich die Wirkung der Teilrücknahme beziehen soll, als auch in dem Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheids bestehen; jedoch sind spätere die Teilbarkeit betreffende Rechtsänderungen im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen. 3. Zur Zulässigkeit der Teilrücknahme einer Baugenehmigung hinsichtlich der außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche im Hinterland genehmigten Kundenstellplätze für einen Selbstbedienungsmarkt.OVG Berlin16.01.1998
-
OVG 2 S 2.98 - Rücksichtnahmegebot; städtebaulicher Mißstand; Abwehranspruch gegen bauplanungs- und bauordnungsrechtlich nicht genehmigungsfähige bauliche NutzungenLeitsatz: 1. Sogenannte Wagenburgen sind bauplanungsrechtlich in keinem der in § 1 Abs. 2, §§ 2 bis 10 BauNVO aufgeführten Baugebiete zulässig. 2. Überläßt eine Behörde im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB) ein landeseigenes Grundstück einer sog. Wagenburg, die faktisch eine baurechtsfreie Enklave bildet, kann dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks wegen einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes ein Anspruch auf Beseitigung der Wagenburg zustehen.OVG Berlin13.03.1998
-
OVG 2 S 3.98 - Doppelhäuser in offener Bauweise; Grenzabstand bei geplanter DoppelhaushälfteLeitsatz: 1. Für die Frage des Einfügens in die nähere Umgebung nach der Bauweise (§ 34 Abs. 1 BAUGB) sind die Begriffsbestimmungen des § 22 BauNVO auch hinsichtlich der zulässigen Hausformen als sachverständige Konkretisierung städtebaulich maßgeblicher Planungsgrundsätze für die Auslegung heranzuziehen. 2. Befindet sich in der näheren Umgebung des Baugrundstücks neben mehreren Einzel- und Doppelhäusern sowie beidseitigen Grenzbauten im Hinterland lediglich ein einziger straßenseitiger Grenzbau in halboffener Bauweise, dann hat dieser bei der Frage des Einfügens nach der Bauweise als "Fremdkörper" außer Betracht zu bleiben. 3. Ist im unbeplanten Innenbereich die Eigenart der näheren Umgebung durch die offene Bauweise (Einzel- und Doppelhäuser) geprägt, dann fügt sich eine Doppelhaushälfte an der Grundstücksgrenze nach der Bauweise nicht ein. Die Genehmigung einer solchen Bebauungsform kommt nicht in Betracht, wenn der Nachbar nicht anbauen will und die Errichtung eines Doppelhauses auch sonst nicht gesichert ist (Baulast; Planreife nach § 33 BauGB für Doppelhausbebauung). In diesem Fall darf nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an die Grenze gebaut werden; nach Bauordnungsrecht ist eine Abstandfläche einzuhalten (§ 6 Abs. 1 BauO Bln).OVG Berlin08.04.1998
-
OVG 2 S 4.98 - Bauordnungsrecht; Nachbarklage; aufschiebende Wirkung; Interessenabwägung; Standsicherheit; seitliche Giebelmauer; verzahnte Fundamente; selbständige Standsicherheit; gemeinsamer Bauteil.Leitsatz: Die Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO Bin, daß bauliche Anlagen im ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein müssen und daß die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks nicht gefährdet werden dürfen, dient auch dem Nachbarschutz.OVG Berlin02.06.1998