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  1. VII ZR 37/98 - Ausschlußwirkung der vorbehaltlosen Annahme der Schlußzahlung; Anforderungen an schlußzahlungsgleiche Erklärung
    Leitsatz: a) Der nach § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B (1990) erforderliche Hinweis auf die Ausschlußwirkung der vorbehaltlosen Annahme einer Schlußzahlung muß schriftlich erfolgen. b) Nach einer schlußzahlungsgleichen Erklärung gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B (1990) kann die Ausschlußwirkung nur eintreten, wenn der Auftragnehmer schriftlich von der Zahlungsverweigerung unterrichtet und auf die Ausschlußwirkung hingewiesen wurde. c) Die Schlußzahlungserklärung oder schlußzahlungsgleiche Erklärung und der Hinweis auf die Ausschlußwirkung dienen der Information und Warnung des Auftragnehmers. Sie müssen dem Auftragnehmer hinreichend deutlich vor Augen führen, daß er Nachforderungen nicht durchsetzen kann, wenn er den Vorbehalt nicht fristgerecht erklärt und begründet. d) Die Informations- und Warnfunktion wird nicht erfüllt, wenn der Auftraggeber in prozessualem Schriftverkehr lediglich die Einrede einer nach seiner Auffassung bereits erfolgten vorbehaltlosen Annahme der Schlußzahlung begründet, ohne deutlich zu machen, daß damit zugleich eine schlußzahlungsgleiche Erklärung abgegeben werden soll.
    BGH
    17.12.1998
  2. IX ZR 151/98 - Konkursverwalter; Bindung des -s an Sicherheitseinbehalt; Sicherheitseinhalt, - für Gewährleistungsfall
    Leitsatz: Der Verwalter im Konkurs eines Werkun ternehmers ist an die Vereinbarung eines Sicherheitseinbehalts gebunden.
    BGH
    17.12.1998
  3. V ZR 200/97 - Bodenreform; Bodenreformland; Bodenreformvermerk; Erben; Bodenfonds; Besitzwechselverordnung; Unvermögen; Verschuldensmaßstab; stellvertretendes commodum; Übertragungsverbot; Kreisbodenkommission
    Leitsatz: a) Mit dem Tod eines Begünstigten aus der Bodenreform sind seine Erben Eigentümer der dem Begünstigten aus dem Bodenfonds zugewiesenen Grundstücke geworden (Abweichung von BGHZ 132, 71, 73). b) Das kraft erbrechtlicher Nachfolge erworbene Eigentum an Bodenreformland war öffentlich-rechtlich überlagert. Die Überlagerung entfiel mit der Aufhebung der Besitzwechselverordnung durch das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990. Die hierdurch entstandene Regelungslücke wird durch Art. 233 §§ 11 ff EGBGB geschlossen. BGB §§ 279, 281 Abs. 1 Der Verschuldensmaßstab, der die Verantwortlichkeit des Schuldners für den Fall seines Unvermögens gegenüber dem Gläubiger bestimmt, gilt auch für die Frage, ob der Schuldner das Unvermögen zu vertreten hat, dem Gläubiger ein stellvertretendes commodum nicht erstatten zu können. Besteht dieses in Geld, findet § 279 BGB keine Anwendung.
    BGH
    17.12.1998
  4. 5 U 500/98 - Duldung; Bauwich; Grenzabstand; Überbauung; Beseitigungsanspruch; Abstandsfläche
    Leitsatz: 1. § 912 I BGB gilt entsprechend bei der Verletzung von Grenzabständen. 2. Die unentgeltliche Gestattung der Nichtbeachtung der Bauwich-Vorschriften durch den Rechtsvorgänger bindet den Rechtsnachfolger nicht.
    OLG Koblenz
    17.12.1998
  5. 14 A 1673/98 - Leerstand; Wohnungsbindung
    Leitsatz: 1. Der Leerstand einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung ist im Sinne des Wohnungsbindungsrechts anzunehmen, wenn die Wohnnutzung tatsächlich aufgegeben worden ist, unabhängig davon, ob das Mietverhältnis mangels Kündigung oder aufgrund der Kündigungsfristen weiterhin Bestand hat. 2. Zu den wohnungsbindungsrechtlichen Handlungspflichten des Verfügungsberechtigten gehört es auch in diesen Fällen, alles Zumutbare für eine alsbaldige Neuvermietung zu tun.
    OVG Münster
    17.12.1998
  6. V ZR 341/97 - Erlösauskehranspruch; Bodengrundstück; Erbenhaftung
    Leitsatz: a) Gegenstand des Anspruchs aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist das in § 281 Abs. 1 BGB bestimmte Surrogat. b) Haben mehrere Erben nach dem Tod des Begünstigten über ein diesem aus dem Bodenfonds zugewiesenes Grundstück verfügt und den als Gegenleistung erhaltenen Kaufpreis untereinander geteilt, haftet jeder der Erben dem Gläubiger nur insoweit, als ihm der Erlös durch die Teilung zugewiesen wurde. c) Soweit ein Erbe den von ihm erhaltenen Anteil an dem Erlös vor Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 verschenkt hat, ist er dem Gläubiger gegenüber frei. d) Ist die Schenkung nach dem 21. Juli 1992 erfolgt, ist zu prüfen, ob sie dem Erben im Verhältnis zum Gläubiger vorgeworfen werden kann. Die Verkündung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt reicht zur Begründung eines Vorwurfs nicht aus.
    BGH
    17.12.1998
  7. IX ZR 427/97 - Verpfändungsvertrag; Bestellung eines Pfandrechts für zukünftige Forderungen; Gläubigerverwertungsrechte
    Leitsatz: § 1 a Abs. 1 des Gesetzes über die Staatsbank Berlin in der Fassung von Art. 6 des Haushaltsrechts-Fortentwicklungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 ist im Wege verfassungskonformer Auslegung auf solche Fälle nicht anzuwenden, in denen durch die nachträgliche Festsetzung des 1. April 1990 als Zeitpunkt des Übergangs der auf die Deutsche Kreditbank übertragenen Forderungen der ehemaligen Staatsbank der DDR Gläubigerverwertungsrechte, die infolge Konkursbeschlags (Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens) bereits entstanden waren, rückwirkend beseitigt würden.
    BGH
    17.12.1998
  8. 3 C 1150/98 (A) - Parabolantenne; Balkon; vertragsmäßiger Gebrauch
    Leitsatz: Der Vermieter hat keinen Anspruch wegen vertragswidrigen Gebrauchs auf Beseitigung einer Parabolantenne, die auf einem 10 kg schweren Verbundfuß steht und nur mit maximal einem Viertel ihres Umfangs über das Balkongeländer hinausragt.
    AG Fulda
    16.12.1998
  9. 219 C 430/98 - Betretensrecht; Wohnung; Verwalterwechsel; Zutrittsrecht; Wohnungsbesichtigung
    Leitsatz: Das Recht des Vermieters, die Wohnung auf ihren vertragsgemäßen Zustand zu prüfen, kann nur in angemessenen zeitlichen Abständen, nämlich in einem Abstand von etwa zwei Jahren, ausgeübt werden.
    AG Köln
    16.12.1998
  10. BVerwG 8 C 14.98 - Schädigung während der NS-Zeit; Judenverfolgung; Zwangsverkauf; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; gesetzliche Vermutung; Widerlegung; angemessener Kaufpreis; Parzellierungsvertrag; Aufschließungsvertrag; Landabtretung; Grünlandfläche; Teltow- Seehof
    Leitsatz: 1. Ein "Zwangsverkauf" i. S. v. § 1 Abs. 6 VermG liegt in Anknüpfung an das alliierte Rückerstattungsrecht vor, wenn in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 ein (individuell oder kollektiv) Verfolgter durch ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft einen unmittelbaren Vermögensverlust erlitten hat und dieser auf der Verfolgung beruht. 2. Die Verfolgungsbedingtheit einer solchen Veräußerung wird von Gesetzes wegen vermutet (Art. 3 Abs. 1 REAO); für Rechtsgeschäfte bis zum 15. September 1935 kann diese gesetzliche Vermutung (nur) durch den Beweis widerlegt werden, daß der Verfolgte für das unmittelbar zum Vermögensverlust führende Rechtsgeschäft einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat und über ihn frei verfügen konnte (Art. 3 Abs. 2 REAO). 3. Ist die gesetzliche Vermutung nach diesen Kriterien widerlegt worden, kann der Verfolgte die Rückerstattung gleichwohl beanspruchen, wenn "andere Tatsachen" für einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust sprechen (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 REAO). 4. Besteht der zu restituierende Vermögensverlust in der Übereignung von Teilflächen eines zu parzellierenden Grundstücks, die im Rahmen der Parzellierung aufgrund eines Aufschließungsvertrages mit der Gemeinde an diese zum Ausgleich für die Befreiung vom ortsstatutarischen Bauverbot und die Erteilung der Parzellierungsgenehmigung als Straßen- oder Grünflächen "unentgeltlich" abgetreten worden sind, so ist der Aufschließungsvertrag das für die gesetzliche Vermutung und ihre Widerlegung maßgebliche entgeltliche Rechtsgeschäft. 5. Die Befreiung vom Bauverbot und die Erteilung der Parzellierungsgenehmigung sind vermögenswerte Gegenleistungen der Gemeinde, zu denen die vereinbarte "unentgeltliche" Abtretung von 25 % der Grundstücksfläche für Gemeinbedarfszwecke in einem angemessenen Verhältnis standen.
    BVerwG
    16.12.1998