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Urteil Zweckentfremdung


Schlagworte

Zweckentfremdung; Nutzungsänderung; Genehmigung; Ordnungswidrigkeit; Geldbuße

Leitsätze

1. Der Tatbestand der Zweckentfremdung von Wohnraum gemäß Art. 6 § 1 Abs. 1, § 2 MRVerbG ist mit der nicht genehmigten Nutzungsänderung erfüllt. Die Genehmigungsfähigkeit oder die nachträgliche (auch rückwirkende) Genehmigung der Zweckentfremdung durch die Verwaltungsbehörde berühren den Schuldspruch nicht.

2. Bei der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils nach § 17 Abs. 4 OWiG ist ein individueller Maßstab anzulegen. Hat der Betroffene die Ordnungswidrigkeit im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts begangen, darf bei der Bemessung der Geldbuße lediglich der auf ihn entfallende Gewinnanteil zugrunde gelegt werden.

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