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Urteil Zwangsverwalter
Schlagworte
Zwangsverwalter; Wohnraummangellage
Leitsätze
1. Der Zwangsverwalter ist nicht als gesetzlicher Vertreter des Vermieters anzusehen; ein etwaiger Verstoß des Vermieters gegen § 5 WiStG kann insoweit nicht dem Verwalter zugerechnet werden.
2. Eine Ausnutzung einer Wohnraummangellage i. S. von § 5 WiStG liegt nicht vor, wenn die Überschreitung der ortsüblichen Miete um mehr als 20 % lediglich auf ein Absinken des Mietniveaus zurückgeht; eine Tatbegehung durch Unterlassen scheidet aus, da den Vermieter keine Rechtspflicht zum Handeln (Herbeiführung einer Vertragsänderung) trifft.
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