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Urteil Zuwachsende BGB-Gesellschafter werden Vermieter
Schlagworte
Zuwachsende BGB-Gesellschafter werden Vermieter
Leitsatz
Veräußert der Eigentümer nach Abschluß des Mietvertrages das Hausgrundstück an eine BGB-Gesellschaft, treten in der Folgezeit weitere Gesellschafter in die Gesellschaft ein und werden mit einem entsprechenden Vermerk als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, sind alle Gesellschafter nach dem Schutzgedanken des § 571 BGB Vermieter. (Leitsatz der Redaktion)
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