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Urteil Zurückbehaltungsrecht


Schlagworte

Zurückbehaltungsrecht; Einrichtung; Wegnahmerecht; Duldung; Wegnahme; Herausgabeanspruch

Leitsatz

Gibt der Mieter vorzeitig den Gebrauch der Mietsache auf, so kann er gegenüber dem begründeten Zahlungsanspruch des Vermieters wegen der danach fällig gewordenen Mieten kein Zurückbehaltungsrecht mit der Begründung geltend machen, er habe einen Herausgabeanspruch wegen seiner in die Räume eingebrachten Einrichtungsgegenstände, deren Herausgabe der Vermieter nunmehr verweigere.

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