Urteil Zeitmietvertrag mit Verlängerungsklausel
Schlagworte
Zeitmietvertrag mit Verlängerungsklausel
Leitsätze
1. Die Formularklausel in einem Wohnungsmietvertrag
"Der Mietvertrag ist für die Zeit vom ... bis zum ... fest abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens bis zum... unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt wird." ist wirksam.
2. Handelt es sich um einen Staffelmietvertrag von mehr als vier Jahren, ist die Klausel unbedenklich, wenn dem Mieter ein vertragliches Kündigungsrecht zum Ablauf des vierten Jahres eingeräumt ist.
3. Die Kündigung wegen verweigerter Untervermietungserlaubnis ist bei Schweigen des Vermieters auf einen entsprechenden Antrag des Mieters erst zulässig, wenn die dem Vermieter gesetzte angemessene Frist abgelaufen ist. Eine Frist von acht Tagen ist zu kurz.
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