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Urteil Wucher


Schlagworte

Wucher; Pachtvertrag; Minderung; Gewährleistungsanspruch; vorbehaltlose Pachtzinszahlung; Verwirkung; Sittenwidrigkeit

Leitsätze

1. Bleibt der Wert der Pachtsache angeblich hinter dem geschuldeten Wert zurück, weil die Pachtsache mit Mängeln behaftet ist, so sind diese Umstände nicht als Wucherelemente (§ 138 BGB), sondern als Mängel (§§ 581, 537, 538 BGB) zu prüfen.

2. Zahlt der Pächter den Pachtzins längere Zeit (hier ein Jahr lang) in Kenntnis der Mängel, so verliert er in Analogie zu § 539 BGB die Minderungsbefugnis wegen Mangelkenntnis.

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