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Urteil Wohnfläche


Schlagworte

Wohnfläche; Minderung; Mietminderung; Fehler; Mangel

Leitsätze

Ist die Wohnfläche einer Mietwohnung tatsächlich geringer als im Mietvertrag vereinbart, kann unabhängig vom Vorliegen einer zugesicherten Eigenschaft allein aufgrund der Abweichung des Ist- vom Soll-Zustands eine Mietminderung in Betracht kommen.

Bei einer Abweichung von ca. 6 % wird in der Regel nur eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit im Sinne § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliegen mit der Folge, daß eine Minderung des Mietzinses ausscheidet.

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