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Urteil Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs, Antragsgegner
Schlagworte
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs, Antragsgegner
Leitsatz
Richtiger Gegner für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ist diejenige Behörde, deren Verwaltungsakt aufgrund einer gesetzlich bestehenden oder behördlich angeordneten Vollziehbarkeit Gegenstand des Verfahrens ist.
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