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Urteil Wiedereinräumung


Schlagworte

Wiedereinräumung; Einräumung; Besitz; verbotene Eigenmacht; Doppelvermietung

Leitsätze

1. Der Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes gemäß § 861 BGB kann grundsätzlich nur gegenüber dem derzeitigen unmittelbaren Besitzer geltend gemacht werden. Der mittelbare Besitzer ist zur Wiedereinräumung des Besitzes nur dann verpflichtet, wenn er dem Kl. den unmittelbaren Besitz entzogen und diesen dann auf den jetzigen unmittelbaren Besitzer übertragen hat.

2. Im Fall der Doppelvermietung einer Sache sind beide Mietverträge voll wirksam. Ist die Mietsache vom Vermieter einem der Mieter überlassen worden, schuldet er dem anderen Mieter grundsätzlich nur Schadensersatz nach § 541 BGB. Ein Anspruch auf Einräumung des Besitzes steht diesem Mieter gegen den Vermieter ausnahmsweise dann zu, wenn er ein besonderes schutzwürdiges Interesse daran hat, eine entsprechende Verurteilung des Vermieters zu erreichen.

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