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Urteil Verzug
Schlagworte
Verzug; Verzugsschaden; Zinsen; Rückgabe; Mietsache; verspätet; Anwaltskosten
Leitsatz
Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Mietobjekts in Verzug, umfaßt der Schadensersatzanspruch des Vermieters unter bestimmten Voraussetzungen auch die Aufwendungen, die ihm dadurch entstanden sind, daß er seinerseits von dem Erwerber der Mietsache gerichtlich deren Herausgabe in Anspruch genommen worden ist, weil er dazu nicht rechtzeitig in der Lage war.
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