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Urteil Verteilungsschlüssel
Schlagworte
Verteilungsschlüssel; Wasserkosten; Heizkosten
Leitsatz
Ist in der Teilungserklärung die Abrechnung des Warmwassers nach einem sich aus dem Eigentumsanteil ergebenden Verteilungsschlüssel vorgesehen, so kann die Abänderung dieses Schlüssels und die Abrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch verlangt werden, wenn in einem Zehnjahresvergleich die Kosten für die Installation der Meßgeräte sowie deren Wartung und Ablesung niedriger sind als die nach der neuen Berechnung ersparten Energiekosten.
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