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Urteil Vermögenszuordnung
Schlagworte
Vermögenszuordnung; Restitutionsberechtigte; Funktionsnachfolge
Leitsatz
Kommt für eine Funktionsnachfolge im Sinne des § 11 Abs. 3 VZOG eine länderübergreifende öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht in Betracht, so sind unter der Voraussetzung einer überwiegend gleichen Funktionsausübung als Restitutionsberechtigte auch solche Körperschaften in Erwägung zu ziehen, deren Aufgaben sich auf ein Bundesland beschränken.
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