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Urteil Verfassungsbeschwerde
Schlagworte
Verfassungsbeschwerde; Willkürverbot; Gleichheitssatz; Eigentumsgarantie; Rechtsstaatsgarantie; Rechtsbehelfsbelehrung; Investitionsbescheid
Leitsatz
Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß die Frist für Anträge auf Anordnung aufschiebender Wirkung auch dann läuft, wenn der anwaltlich beratene Anmelder nicht darüber belehrt worden ist, wo der Antrag anzubringen ist.
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