Urteil verbotene Eigenmacht
Schlagworte
verbotene Eigenmacht; Besitzstörung; Wasserversorgung; Einstellung; Liefersperre; Wasserliefervertrag; Leistungsverweigerungsrecht
Leitsätze
1. Stellt ein Wasserversorgungsunternehmen die Wasserversorgung eines Mehrfamilienhauses wegen Zahlungsverzugs des Vermieters und Vertragspartners des Wasserliefervertrages ein, liegt darin die Zurückhaltung einer Leistung und kein Eingriff in den geschützten Besitzbereich der Mieter.
2. Liegen die rechtlichen Voraussetzungen einer Wasserliefersperre gem. § 33 Abs. 2 AVBWasserV i. V. m. §§ 273, 320 BGB vor, ist ein Lieferanspruch oder ein Anspruch der Mieter auf Unterlassen der Liefersperre weder unter dem Gesichtspunkt verbotener Eigenmacht noch wegen der Auswirkungen der Sperre auf die Mieter gegeben.
3. In Anbetracht des einem Versorgungsunternehmen grundsätzlich zustehenden Leistungsverweigerungsrechts müssen ganz besondere Umstände vorliegen, um einen Mißbrauchstatbestand bei der Ausübung dieser Rechtsposition zu begründen.
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