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Urteil Unterschiedlich große Vergleichswohnungen
Schlagworte
Unterschiedlich große Vergleichswohnungen; falscher Ausgangsmietzins unschädlich; Teilgewerbezuschlag nicht zu berücksichtigen
Leitsätze
1. Ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG ist nicht deshalb unwirksam, weil die Ausgangsmiete falsch berechnet wurde.
2. Für eine Wohnung mit Teilgewerbezuschlag kann als Begründungsmittel eines Mieterhöhungsverlangens auf Vergleichswohnungen mit reiner Wohnraumnutzung verwiesen werden.
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