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Urteil Unklare Regelungen im Formularmietvertrag aus DDR-Zeiten über Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Unklare Regelungen im Formularmietvertrag aus DDR-Zeiten über Schönheitsreparaturen
Leitsätze
1. Bei einer unklaren Regelung zu Malerarbeiten in einem Nutzungsvertrag aus DDR-Zeiten über eine Genossenschaftswohnung schuldet der Mieter seit dem 3. Oktober 1990 keine Schönheitsreparaturen. 2. Eine überlappend geklebte Tapete stellt keine Sachbeschädigung dar, so daß ein Schadensersatzanspruch in Geld nur nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung entstehen kann.
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