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Urteil Überbau


Schlagworte

Überbau; Gemeinschaftseigentum; Aufteilungsplan; Abweichung; Rechtsnachfolger; Zustandsstörer; Beseitigungsanspruch

Leitsatz

Weicht die tatsächliche Bauausführung vom Aufteilungsplan in der Weise ab, daß Bauteile vom Sondereigentum auf das Gemeinschaftseigentum übergreifen, so sind die Bestimmungen über den entschuldigten oder den erlaubten Überbau (§§ 912 f. BGB) grundsätzlich nicht entsprechend anwendbar. Der Anspruch auf Beseitigung baulicher Übergriffe auf das Gemeinschaftseigentum richtet sich gegen denjenigen Wohnungseigentümer, dem die bauliche Veränderung als Handlung zuzurechnen ist. Ein späterer Erwerber haftet nicht als Zustandsstörer. Vielmehr ist insoweit die Gemeinschaft als Ganzee zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes verpflichtet.

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