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Urteil Straßenreinigungsentgeltpflicht auch für Rechtsträger


Schlagworte

Straßenreinigungsentgeltpflicht auch für Rechtsträger

Leitsätze

1. Rechtsträger sind ebenso wie Eigentümer Anlieger i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) und somit Entgeltschuldner gem. Ziff. 1.4.1 der Leistungsbedingungen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe vom 1. Januar 1994.

2. Die einseitige Festsetzung von Fälligkeitszeitpunkten in den Leistungsbedingungen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe stellt keine einvernehmliche oder individuelle kalendermäßige Bestimmung im Sinne des § 284 Abs. 2 BGB dar.

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