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Urteil Sondernutzungsrecht
Schlagworte
Sondernutzungsrecht; schuldrechtlich; Mehrheitsbeschluß; bestandskräftig
Leitsatz
Zur Begründung eines Sondernutzungsrechts schuldrechtlicher Art an Teilen des Gemeinschaftseigentums bedarf es grundsätzlich der einstimmigen Vereinbarung aller Wohnungseigentümer. Wird der ein solches Sondernutzungsrecht einräumende bloße Mehrheitsbeschluß aber nicht angefochten und mangels Anfechtung bestandskräftig, so ist er künftig verbindlich.
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