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Urteil Schiedsgutachten


Schlagworte

Schiedsgutachten; unbillig; Sachverständigengutachten; Mietanpassungsklausel; Mietneufestsetzungsklausel; Kostenindex

Leitsätze

1. Das gem. § 317 BGB zur Klärung der Miethöhe eingeholte Sachverständigengutachten entfaltet zwischen den Vertragsparteien auch dann eine einstweilige Bindungswirkung, wenn es offenbar unbillig i. S. d. § 319 Abs. 1 BGB ist.

2. Diese einstweilige vertragsgestaltende Bindungswirkung besteht so lange, wie das Schiedsgutachten des Sachverständigen nicht durch ein gerichtliches Bestimmungsurteil nach § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB ersetzt ist. Schon allein deshalb darf ein Mieter die in einem solchen Schiedsgutachten festgesetzte niedrigere Miete anstelle der ursprünglich vereinbarten höheren Miete entrichten, ohne dem Risiko einer Kündigung wegen Zahlungsverzuges ausgesetzt zu sein.

3. Sieht eine vertragliche Mietklausel im Falle der Veränderung eines bestimmten KostenindexesVerhandlungen über eine "Neufestsetzung" des Mietzinses vor, so handelt es sich im Zweifel nicht um eine Mietanpassungs-, sondern um eine Mietneufestsetzungsklausel. Im Falle einer Mietneufestsetzungsklausel ist der Schiedsgutachter befugt, auch bei einem Anstieg des vereinbarten Preisindexes einen niedrigeren als den ursprünglich vereinbarten Mietzins festzusetzen.

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