Urteil Schalldämmung
Schlagworte
Schalldämmung; Schallisolierung; Trittschalldämmung; Schallschutz
Leitsatz
Verschlechtert sich - möglicherweise - infolge baulicher Maßnahmen im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers die Trittschalldämmung des schwimmenden Estrichs, so erwächst dem Eigentümer der darunter liegenden Wohnung jedenfalls dann kein Nachteil i. S. des § 14 Nr. 1 WEG, wenn durch die Verlegung eines anderen Oberbodens (Veloursteppichboden statt Parkett) eine - mögliche - Verschlechterung der Schalldämmung des Estrichs ausgeglichen wird und die Trittschalldämmung nach Abschluß der baulichen Maßnahme im Bereich des "erhöhten Schallschutzes" liegt.
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